AGB

W. Ulrich GmbH – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit

  1. Diese Bedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sämtliche Abschlüsse und Lieferungen gegenüber diesem Personenkreis erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
  2. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise etwas Anderes gelten soll – insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – bedarf dies unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Auslieferung von Ware schließt die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ein; demgegenüber erklärt sich der Käufer durch die Warenannahme mit unseren Bedingungen einverstanden.
  3. Sind einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der W. Ulrich GmbH nichtig oder unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen werden durch diejenigen rechtswirksamen Bestimmungen automatisch ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.

 

II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen haben. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Auskünfte, Empfehlungen, Zusagen, Garantien und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z. B. Muster, Proben, Analysen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen, sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben) sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie deklarieren.

 

III. Genehmigungen, Umweltschutz

  1. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.

 

IV. Preise, Zahlung

  1. Bei Minderabnahmen gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis.
  2.  Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden nach Vertragsschluss auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegende Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten, wie z.B. Maut) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3.  Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten die Preise ab unserem Auslieferlager bzw. bei Streckengeschäften ab Werk, jeweils ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird erst am Tag der Rechnungsstellung in der gesetzlich geltenden Höhe aufgeschlagen.

 

V. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Die vorbehaltlose Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
  2. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/ - fristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/ - fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden.
  3. Der Kunde hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B. schlechte Zufahrt) hinzuweisen. Soweit eine Anlieferung durch uns vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung an den vereinbarten Lieferort möglich ist. Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in vereinbarter oder, mangels Vereinbarung, üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  4. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Transport der Ware beauftragten Unternehmen, zu wahren
  5. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

 

VI. Abladen

  1. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Kunden.

 

VII. Verpackung

  1. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter des Kunden entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht.
  2. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem in vollständig entleertem, einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
  3. Kommt der Kunde der unter 2. genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
  4. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Das Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen, Verunreinigung und Verlust haftet der Kunde ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.

 

VIII. Höhere Gewalt, Lieferstörungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören, berechtigt die W. Ulrich GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch bei unvorhergesehenen sonstigen Umständen, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder erschweren, insbesondere bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung sowie Energie- bzw. Rohstoffmangel. Bei teilweisem oder völligem Ausfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken.
  2. Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. X Abs. 2 und 3 zu verlangen.
  3. Reichen in den Fällen des Abs. 1 dieser Ziffer die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

 

IX. Mängelrüge

  1. Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung - spätestens vor Ablauf eines Jahres seit Ablieferung - schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
  2. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer auf den Frachtpapieren zu dokumentieren.
  3. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

 

X. Nacherfüllung, Haftung

  1.  Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für die W. Ulrich GmbH mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, dass Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht werden.
  2. Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware bzw. Begehung der schadensverursachenden Handlung; längere Fristen aufgrund zwingender gesetzlicher Verjährungsregeln bleiben unberührt.
  3. Die W. Ulrich GmbH haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, begrenzt auf denjenigen Schadensumfang, mit dessen Entstehen die W. Ulrich GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Der typischerweise entstehende, vorhersehbare Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der beanstandeten Ware. Die W. Ulrich GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleitschäden, Folge- und bloße Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn.
  4. Die Erhebung der Mängelrüge befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, es sei denn, dass die Mängelrüge von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Käufer nur insoweit geltend machen, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit demjenigen Kaufvertrag stehen, aus dem wir unsere Ansprüche herleiten.
  5. Etwaige Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der W. Ulrich GmbH, aufgrund schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise (Kardinalpflicht), aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Übernahme einer Garantie und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht begrenzt oder ausgeschlossen.
  6. Die W. Ulrich GmbH haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke. Soweit die W. Ulrich GmbH anwendungsspezifisch berät, Auskünfte erteilt oder Empfehlungen abgibt, erfolgen diese auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Muster oder Versuchsreihen. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben werden von der W. Ulrich GmbH nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit überprüft und liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Da die tatsächlich erfolgende Anwendung außerhalb unseres Einflusses liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind, können schriftliche und mündliche Hinweise, Ratschläge usw. nur unverbindlich erteilt werden. Insbesondere befreien sie den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte und Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

XI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug nach Zugang fällig.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, so nur erfüllungshalber und vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
  3. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.
  4. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

 

XII. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

  1. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig. Im Falle des Verzugs berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  2. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben; wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.

 

XIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

 

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit voller Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung im üblichen Geschäftsgang befugt.
  2. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen trotz Fristsetzung nicht nachkommt. Zum Zwecke der Warenrücknahme sind wir in diesen Fällen befugt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
  3. Der Käufer tritt hierdurch die sich aus der Weiterverwendung (z. B. Verkauf) der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die Vorbehaltsware. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit Waren Dritter verkauft, bezieht sich die Abtretung auf den Teil der Forderung des Käufers, dem unser Miteigentumsanteil entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
  4. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung seiner Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der Abtretungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab.
  5. Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und der Kunde ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.
  6. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
  7. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen mindestens in Höhe des Rechnungspreises unserer Vorbehaltsware. Käufer bzw. jeweiliger Besitzer sind nur Verwahrer für uns. Bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren zu. Entsprechendes gilt gemäß §§ 947, 948 BGB bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren.
  8. Unser Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Falls der Wert der uns hiernach zur Verfügung stehenden Sicherungen den Gesamtbetrag der noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

 

XIV. Abtretungsverbot

  1. Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

 

XV. Datenspeicherung

  1. Wir speichern und verwerten personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Geschäftsbeziehung und im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 27 ff. BDSG). Insbesondere ist der Käufer damit einverstanden, dass wir im Zuge der Durchführung von Refinanzierungsmaßnahmen unsere Kaufpreisansprüche gegen ihn abtreten und in diesem Zusammenhang persönliche Daten – soweit gemäß § 402 BGB erforderlich – an Dritte weitergeben.

 

XVI. Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Uns bleibt vorbehalten, außerhalb des Mahnverfahrens gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
  2. Für den Vertrag ist deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.